SchlHOLG - Urteil vom 06.09.2007
7 U 34/07
Normen:
BGB § 844 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 990
OLGReport-Schleswig 2008, 652
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 30.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 253/07

Feststellung der schadensersatzrechtlichen Unterhaltsverpflichtung nach § 844 Abs. 2 BGB

SchlHOLG, Urteil vom 06.09.2007 - Aktenzeichen 7 U 34/07

DRsp Nr. 2008/19601

Feststellung der schadensersatzrechtlichen Unterhaltsverpflichtung nach § 844 Abs. 2 BGB

»Die Feststellung der zukünftigen Ersatzpflicht des Schädigers für eine Unterhaltsrente (§ 844 II BGB) ist schon dann gerechtfertigt, wenn nach der Erfahrung des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die spätere Verwirklichung des Unterhaltsanspruches nicht ausgeschlossen erscheint, vielmehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Das ist bei einem knapp 40jährigen Hausmann - dem getöteten Unfallopfer - im Hinblick auf einen möglichen künftigen Unterhaltsanspruch seiner Mutter der Fall.«

Normenkette:

BGB § 844 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Die Parteien streiten um die Folgen eines Unfalles vom 11. Januar 2005, bei dem der Sohn der Klägerin tödlich verletzt wurde. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 80 % ist zweitinstanzlich unstreitig; in der Berufungsinstanz begehrt die Klägerin noch die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich einer Unterhaltsrente gemäß § 844 Abs. 2 BGB.