OLG Bremen - Beschluss vom 15.04.2013
4 UF 3/13
Normen:
BGB § 1684 Abs. 4; FamFG § 26;
Fundstellen:
FamFR 2013, 382
MDR 2013, 1357
NJW 2013, 2603
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 12.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 70 F 1489/12

Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Umgangsausschlusses ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens - Familienrecht; Umgangsrecht; Umgangsausschluss; Sachverständigengutachten

OLG Bremen, Beschluss vom 15.04.2013 - Aktenzeichen 4 UF 3/13

DRsp Nr. 2013/15761

Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Umgangsausschlusses ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens - Familienrecht; Umgangsrecht; Umgangsausschluss; Sachverständigengutachten

Das Tatsachengericht kann bei 13- und 15-jährigen Kindern gegebenenfalls aufgrund seines persönlichen Eindrucks und unter Berücksichtigung der durch die Kinder bekundeten Erfahrungen auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens die Voraussetzungen für einen Umgangsausschluss feststellen.

1. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 12.12.2012 wird zurückgewiesen.

2. Der Kindesvater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 4; FamFG § 26;

Gründe: