OLG Köln - Beschluss vom 21.03.2007
4 WF 29/07
Normen:
ZPO § 115 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1338
OLGReport-Köln 2007, 549
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 21.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 302 F 184/06

Fiktive Berechnung einzusetzenden Einkommens nur in klaren Missbrauchsfällen - Feststellung schuldhafter Arbeitsverweigerung bei ungenutzten Erwerbsmöglichkeiten

OLG Köln, Beschluss vom 21.03.2007 - Aktenzeichen 4 WF 29/07

DRsp Nr. 2007/8397

Fiktive Berechnung einzusetzenden Einkommens nur in klaren Missbrauchsfällen - Feststellung schuldhafter Arbeitsverweigerung bei ungenutzten Erwerbsmöglichkeiten

»1. Die Fähigkeit, durch zumutbare Arbeit Geld zu verdienen, ist dann wie Einkommen zu behandeln, wenn die antragstellende Partei nicht arbeitet, obwohl sie arbeiten könnte. In diesem Fall sind ihr fiktive Einkünfte in der erzielbaren Höhe zuzurechnen. Sonst könnten sich die Gerichte nicht gegen "arbeitsscheue" Parteien wehren, die die Prozesskostenhilfe missbrauchen.2. Die fiktive Berechnung ist dabei auf klare Missbrauchsfälle zu beschränken, wobei allerdings Vorsatz nicht festgestellt werden muss. Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine schuldhafte Arbeitsverweigerung sind festzustellen und die realen Arbeitsmöglichkeiten zu klären. An dieser Feststellung hat die Partei mitzuwirken, insbesondere muss sie angeben, warum sie nicht arbeitet bzw. nur geringfügig arbeitet. Sprechen die Umstände für ungenutzte Erwerbsmöglichkeiten, sind auf Verlangen des Gerichts konkrete Bemühungen glaubhaft zu machen (vgl. zu allem: Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 115 Rdn. 6 m.w.N.).«

Normenkette:

ZPO § 115 ;

Gründe: