OLG Hamm - Urteil vom 12.04.1994
3 UF 315/93
Normen:
BGB § 1570 § 1577 Abs. 2 § 1579 Nr. 7 § 1581 § 1582 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1592

Fiktive Zurechnung von Arbeitseinkommen - Unterhaltsberechnung bei mehreren Unterhaltsberechtigten

OLG Hamm, Urteil vom 12.04.1994 - Aktenzeichen 3 UF 315/93

DRsp Nr. 1995/1578

Fiktive Zurechnung von Arbeitseinkommen - Unterhaltsberechnung bei mehreren Unterhaltsberechtigten

1. Geht der Unterhaltsschuldner nicht arbeitsgerichtlich gegen eine aus seiner Sicht ungerechtfertigte Kündigung vor, so rechtfertigt dies nicht die fiktive Zurechnung von Arbeitseinkommen in bisheriger Höhe. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Schuldner alsbald einen neuen Arbeitsplatz gefunden hat. 2. Schuldet der Unterhaltsverpflichtete neben der geschiedenen und jetzigen Ehefrau auch einem minderjährigen Kind Unterhalt, so geht der Unterhaltsanspruch der jetzigen Ehefrau dem Unterhalt der übrigen Berechtigten im Range nach. 3. Grundsätzlich ist das volle Nettoeinkommen für die Berechnung des Unterhaltes heranzuziehen, auch der Steuervorteil, der durch die Wiederverheiratung entsteht. 4. Ausnahmsweise ist der Steuervorteil dem Unterhaltsschuldner zu belassen, wenn er diesen Betrag für den Unterhalt der jetzigen Ehefrau benötigt (hier bejaht, da es sich um einen Mangelfall handelte und die zweite Ehefrau nicht berufstätig war). 5. Ist die berechtigte geschiedene Ehefrau überobligationsmäßig tätig, so sind gemäß § 1577 Abs. 2 BGB die erzielten Einkünfte soweit anrechnungsfrei, als nicht der volle Unterhaltsbedarf durch Unterhaltsleistungen gedeckt ist. Im übrigen erfolgt die Anrechnung nach Billigkeit (hier zur Hälfte des noch anzurechnenden Betrags).