OVG Hamburg - Urteil vom 26.11.2015
4 Bf 121/14
Normen:
HmbKibeG § 28 Abs. 4; SGB VIII § 5 Abs. 1; SGB VIII § 22 Abs. 3 S. 1-2; SGB VIII § 23 Abs. 1; SGB VIII § 23 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 7; BGB § 1589 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2016, 535
NJW 2016, 2439
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 10.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2493/13

Finanzielle Förderung der Kinderbetreuung im Verwandtenverhältnis durch Tätigkeit als Tagespflegeperson aus Mitteln der Kinderhilfe und Jugendhilfe; Verletzung der geschützten Berufsfreiheit und des allgemeinen Gleichheitssatzes hinsichtlich formeller und materieller Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 28 Abs. 4 HmbKibeG

OVG Hamburg, Urteil vom 26.11.2015 - Aktenzeichen 4 Bf 121/14

DRsp Nr. 2016/5236

Finanzielle Förderung der Kinderbetreuung im Verwandtenverhältnis durch Tätigkeit als Tagespflegeperson aus Mitteln der Kinderhilfe und Jugendhilfe; Verletzung der geschützten Berufsfreiheit und des allgemeinen Gleichheitssatzes hinsichtlich formeller und materieller Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 28 Abs. 4 HmbKibeG

HmbKibeG § 28 Abs. 4 SGB VIII § 23, § 26 1. § 28 Abs. 4 HmbKibeG schließt generell aus, dass die dort genannten Verwandten eines Kindes als aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe bezuschusste Tagespflegepersonen für dieses Kind tätig werden und hierdurch die Kinderbetreuung im Verwandtenverhältnis finanziell gefördert wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die verwandte Person die (Eignungs-) Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Tagespflegeperson gemäß § 23 Abs. 3 SGB VIII erfüllt oder ob die mit dem zu betreuenden Kind verwandte Person im Übrigen - d.h. im Verhältnis zu anderen Kindern - als Tagespflegeperson tätig ist.2. § 28 Abs. 4 HmbKibeG ist formell und materiell verfassungsgemäß. Die Vorschrift verletzt weder die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit noch den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2014 wird zurückgewiesen.