Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Die Klägerin begehrt für sich und den von ihr betreuten ehegemeinsamen Sohn, geboren am 26. September 1986, Unterhalt. Sie ist nicht berufstätig und unterzieht sich vormittags einer Ausbildung als Kosmetikerin.
Der Beklagte ist Berufspilot bei der Bundeswehr im Majorsrang. Er fliegt strahlgetriebene Kampfflugzeuge und erhält zusätzlich zu seinen Bezügen während der Dauer seiner fliegerischen Tätigkeit eine steuerfreie Fliegeraufwandsentschädigung in Höhe von 600 DM monatlich.
Der Beklagte hat für die Klägerin einen monatlichen Unterhalt von 1.523 DM und für das Kind von 367,50 DM monatlich anerkannt.
Das Amtsgericht hat seinem Einkommen zwei Drittel der Fliegeraufwandsentschädigung (= 400 DM) als nicht durch tatsächlichen Mehraufwand verbraucht hinzugerechnet und ihn zu weiteren Zahlungen verurteilt.
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