BGH - Urteil vom 06.10.1993
XII ZR 112/92
Normen:
BGB § 1361, § 1601;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1361 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 6
DAVorm 1993, 1215
FamRZ 1994, 21
FuR 1994, 49
MDR 1994, 67
NJW 1994, 134
Vorinstanzen:
OLG München,
AG Augsburg,

Fliegeraufwandsentschädigung als unterhaltsrelevantes Einkommen

BGH, Urteil vom 06.10.1993 - Aktenzeichen XII ZR 112/92

DRsp Nr. 1993/2428

Fliegeraufwandsentschädigung als unterhaltsrelevantes Einkommen

»Die Fliegeraufwandsentschädigung für Kampfflieger der Bundeswehr zählt zum unterhaltsrelevanten Einkommen. Jedoch sind Mehraufwendungen zur Erhaltung der fliegerischen Leistungsfähigkeit - notfalls im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO - angemessen zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BGB § 1361, § 1601;

Tatbestand:

Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Die Klägerin begehrt für sich und den von ihr betreuten ehegemeinsamen Sohn, geboren am 26. September 1986, Unterhalt. Sie ist nicht berufstätig und unterzieht sich vormittags einer Ausbildung als Kosmetikerin.

Der Beklagte ist Berufspilot bei der Bundeswehr im Majorsrang. Er fliegt strahlgetriebene Kampfflugzeuge und erhält zusätzlich zu seinen Bezügen während der Dauer seiner fliegerischen Tätigkeit eine steuerfreie Fliegeraufwandsentschädigung in Höhe von 600 DM monatlich.

Der Beklagte hat für die Klägerin einen monatlichen Unterhalt von 1.523 DM und für das Kind von 367,50 DM monatlich anerkannt.

Das Amtsgericht hat seinem Einkommen zwei Drittel der Fliegeraufwandsentschädigung (= 400 DM) als nicht durch tatsächlichen Mehraufwand verbraucht hinzugerechnet und ihn zu weiteren Zahlungen verurteilt.