OLG Stuttgart - Urteil vom 23.01.1991
15 UF 438/90
Normen:
BGB § 1569 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 1063
Vorinstanzen:
AG Waiblingen, vom 13.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 386/90

Folgen der Zustimmung zum begrenzten Realsplitting

OLG Stuttgart, Urteil vom 23.01.1991 - Aktenzeichen 15 UF 438/90

DRsp Nr. 1995/7559

Folgen der Zustimmung zum begrenzten Realsplitting

1. Stimmt der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehepartner der Durchführung des begrenzten Realsplittings zu gegen Abgabe einer Erklärung, der Unterhaltsverpflichtete werde die "steuerliche Mehrbelastung, die durch die Unterzeichnung der Anlage U entsteht, übernehmen", so ergibt sich hieraus keine Verpflichtung, dem neuen Ehepartner des Berechtigten dessen Steuernachteile zu ersetzen, die dadurch entstehen, daß seine Steuererstattung bei gemeinsamer Veranlagung mit dem Unterhaltsberechtigten wegen des gezahlten Unterhalts geringer ausfällt.2. Die auf den Unterhaltsberechtigten entfallenden Steuernachteile sind mit ausreichender Genauigkeit derart zu berechnen, daß die jeweiligen Bruttoeinkünfte der neuen Ehegatten ins Verhältnis gesetzt werden, mit dieser Quote der auf den Berechtigten entfallende Anteil an der Steuererstattung errechnet und dann in einer Vergleichsrechnung nach dem gleichen Schema der fiktive Steuererstattungsbetrag ohne die Unterhaltsleistungen ermittelt wird. Die Differenz der so ermittelten Erstattungsbeträge ist zu ersetzen.

Normenkette:

BGB § 1569 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: