OLG Hamm - Beschluss vom 02.03.2010
15 Wx 148/09
Normen:
BGB § 1618;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 44
Rpfleger 2010, 507
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 401/08

Formelle Anforderungen an die Einwilligung eines Kindes und seiner gesetzlichen Vertreter zur Namenserteilung

OLG Hamm, Beschluss vom 02.03.2010 - Aktenzeichen 15 Wx 148/09

DRsp Nr. 2010/6034

Formelle Anforderungen an die Einwilligung eines Kindes und seiner gesetzlichen Vertreter zur Namenserteilung

Da sämtliche nach § 1618 BGB abzugebenden Erklärungen öffentlich beglaubigt und gegenüber dem Standesamt abgegeben sein müssen und das Beurkundungserfordernis nicht mehr durch einfache Erklärung gegenüber dem Gericht, sondern nur bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs gewahrt ist, ist eine Erklärung nicht wirksam abgegeben, wenn das Verfahren vor Gericht nicht auf den Abschluss eines Vergleichs gerichtet war, sondern sich in der beiderseitigen Abgabe von Verfahrenserklärungen erschöpft hat.

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben die dem Beteiligten zu 3) im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1618;

Gründe

I.