BGH - Urteil vom 03.07.2003
III ZR 109/02
Normen:
ZPO § 254 ;
Fundstellen:
BKR 2003, 676
FamRZ 2003, 1548
MDR 2003, 1309
WM 2003, 1522
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Osnabrück,

Formulierung des Leistungsantrags im Rahmen einer Stufenklage; Herausgabe von Wertpapieren

BGH, Urteil vom 03.07.2003 - Aktenzeichen III ZR 109/02

DRsp Nr. 2003/9761

Formulierung des Leistungsantrags im Rahmen einer Stufenklage; Herausgabe von Wertpapieren

»Bei einer Stufenklage kann der zunächst unbestimmte Antrag dritter Stufe auf Herausgabe von Wertpapieren oder Zahlung des Erlöses oder Leistung von Schadensersatz lauten.«

Normenkette:

ZPO § 254 ;

Tatbestand:

Der Kläger und die Beklagte zu 1 sind Geschwister, der Beklagte zu 2 ist der frühere Ehemann und Alleinerbe der während des Rechtsstreits verstorbenen früheren Beklagten zu 2, einer weiteren Schwester des Klägers. Die Parteien streiten um den Verbleib von Aktien der L. Eismaschinen AG, die sich ursprünglich in einem Wertpapierdepot ihrer Mutter und Schwiegermutter A. C. befanden.

Mit notariellem Vertrag vom 31. Dezember 1969 übertrug A. C. ihren vier Kindern (außer den Parteien noch ein anderer, am Rechtsstreit nicht beteiligter Bruder) neben einem von ihrem 1968 vorverstorbenen Ehemann ererbten Grundbesitz auch 240 L. -Aktien im Nennbetrag von 12.000 DM. Hierbei behielt sie sich an den Grundstücken ein "lebenslängliches Nießbrauchsrecht" und an den Aktien "die lebenslängliche Verwaltung und Nutznießung" vor. Die Kinder hatten von ihrem Vater ein weiteres, unter der Bezeichnung "Nachl. H. C." geführtes Wertpapierdepot geerbt. Hierzu hatte der Vater testamentarisch bestimmt: