OLG Düsseldorf - Beschluss vom 05.05.2020
8 WF 127/19
Normen:
ZPO § 162 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Wesel, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 49 F 189/19

Formwirksamer ProzessvergleichSofortige Beschwerde im KlauselerinnerungsverfahrenKeine Überprüfung der Verlesung und Genehmigung eines Vergleichs

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.05.2020 - Aktenzeichen 8 WF 127/19

DRsp Nr. 2022/1939

Formwirksamer Prozessvergleich Sofortige Beschwerde im Klauselerinnerungsverfahren Keine Überprüfung der Verlesung und Genehmigung eines Vergleichs

Tenor

Die sofortigen Beschwerden des Gläubigers und der Streithelferin gegen den am 12.9.2019 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Wesel werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 31.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 162 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Der Gläubiger und die Schuldnerin waren miteinander verheiratet und haben am 3.8.2014 vor dem Amtsgericht Wesel im Verfahren 17 F 246/13 einen Scheidungsfolgenvergleich geschlossen. Der Wortlaut des Vergleichs ist auf einem Schriftstück niedergelegt, das als Anlage zum Protokoll genommen worden ist. Das Protokoll enthält den Vermerk:

"Die Beteiligten schließen folgenden Vergleich, der als Anlage zu Protokoll genommen wird."

Mit Beschluss vom 10.9.2014 ist die Ehe der Beteiligten rechtskräftig geschieden worden.

Auf Antrag des Gläubigers ist diesem von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs erteilt worden. Gegen die Erteilung der Klausel hat die Schuldnerin Erinnerung eingelegt. Sie ist der Meinung, dass der Vergleich unwirksam sei, da er ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht vorgelesen und genehmigt worden sei.