BGH, Beschluß vom 24.03.1993 - Aktenzeichen XII ARZ 3/93
DRsp Nr. 1994/3683
Fortbestehen der Rechtshängigkeit einer Ehesache
Die einmal begründete Rechtshängigkeit der Ehesache besteht, sofern der Scheidungsantrag nicht zurückgenommen wurde, auch dann fort, wenn das Verfahren nicht betrieben oder die Akte nach der Aktenordnung weggelegt wurde.