BGH - Beschluß vom 24.03.1993
XII ARZ 3/93
Normen:
ZPO § 36 Nr. 6, § 621 Abs. 2, BGB § 1587 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 621 Abs. 2 Abhängigkeit 1
EzFamR aktuell 1993, 279
NJW-RR 1993, 898
Vorinstanzen:
AG Burgwedel,

Fortbestehen der Rechtshängigkeit einer Ehesache

BGH, Beschluß vom 24.03.1993 - Aktenzeichen XII ARZ 3/93

DRsp Nr. 1994/3683

Fortbestehen der Rechtshängigkeit einer Ehesache

Die einmal begründete Rechtshängigkeit der Ehesache besteht, sofern der Scheidungsantrag nicht zurückgenommen wurde, auch dann fort, wenn das Verfahren nicht betrieben oder die Akte nach der Aktenordnung weggelegt wurde.

Normenkette:

ZPO § 36 Nr. 6, § 621 Abs. 2, BGB § 1587 Abs. 2 ;

Gründe: