I. Der Beschluss findet seine Rechtsgrundlage in §§ 127 a ZPO, 1361 IV, 1360 a IV BGB. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten ist nicht bestritten.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterhalt für die Zeitdauer des Getrenntlebens gemäß § 1361 Abs. 1 BGB in Höhe von 590.- EUR monatlich ab 01. September 2005.
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