OLG Bamberg - Beschluss vom 05.01.2006
2 UF 338/05
Normen:
BGB § 1361 Abs. 3 § 1579 Nr. 2 ; GewSchG § 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1465
OLGReport-Bamberg 2007, 474
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, vom 07.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 923/05

Fortbestehen des Unterhaltsanspruchs bei Verstößen des Unterhaltsberechtigten gegen Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz

OLG Bamberg, Beschluss vom 05.01.2006 - Aktenzeichen 2 UF 338/05

DRsp Nr. 2008/14088

Fortbestehen des Unterhaltsanspruchs bei Verstößen des Unterhaltsberechtigten gegen Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz

»1. Straftaten nach § 4 GewSchG können schwere vorsätzliche Vergehen i.S.d. § 1579 Nr. 2 BGB darstellen. 2. Die Zahlung von Unterhalt in Kenntnis der Verstöße gegen Anordnungen nach dem GewSchG begründet kein schutzwürdiges Vertrauen auf Weiterzahlung, wenn der Unterhaltsverpflichtete dabei zu Unrecht von der Schuldunfähigkeit oder eingeschränkten Schuldfähigkeit des Unterhaltsberechtigten bei Tatbegehung ausgegangen ist.«

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 3 § 1579 Nr. 2 ; GewSchG § 4 ;

Gründe:

I. Der Beschluss findet seine Rechtsgrundlage in §§ 127 a ZPO, 1361 IV, 1360 a IV BGB. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten ist nicht bestritten.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterhalt für die Zeitdauer des Getrenntlebens gemäß § 1361 Abs. 1 BGB in Höhe von 590.- EUR monatlich ab 01. September 2005.