BayObLG - Beschluß vom 12.04.2000
3Z BR 99/00
Normen:
BBiG § 76 ; BGB § 1836, § 1836a, § 1908i; BVormVG § 1, § 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 330
FamRZ 2000, 1306
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 5507/99
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 158/98

Fortbildung keine abgeschlossene Lehre

BayObLG, Beschluß vom 12.04.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 99/00

DRsp Nr. 2000/4894

Fortbildung keine abgeschlossene Lehre

»Die Teilnahme an einem halbjährigen Modellprojekt mit 260 Stunden zur Einführung in die EDV sowie die Teilnahme an verschiedenen Fortbildungsseminaren bei einer Stadtsparkasse ohne Abschlußprüfung sind nicht mit einer abgeschlossenen Lehre vergleichbar im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG

Normenkette:

BBiG § 76 ; BGB § 1836, § 1836a, § 1908i; BVormVG § 1, § 2 ;

Gründe:

I.

Für die Betroffene ist eine Berufsbetreuerin bestellt. Dieser bewilligte das Amtsgericht mit Beschluß vom 13.12.1999 antragsgemäß einen Stundensatz von 45 DM als Betreuervergütung aus der Staatskasse. Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat das Landgericht am 28.2.2000 die amtsgerichtliche Entscheidung abgeändert und den Stundensatz auf 35 DM festgesetzt. Dagegen wendet sich die Betreuerin mit der vom Landgericht zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.