OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.10.2021
12 A 1403/18
Normen:
SGB VIII § 34; BGB § 1666; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4419/16

Fortsetzungsfeststellungsklage einer alleinerziehenden und sorgeberechtigten Mutter gegen eine inzwischen erledigte angefochtene Inobhutnahme eines unter einem Asperger-Syndrom leidenden Kindes; Erforderliche dringende Gefahr für das Wohl des Kindes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2021 - Aktenzeichen 12 A 1403/18

DRsp Nr. 2021/17953

Fortsetzungsfeststellungsklage einer alleinerziehenden und sorgeberechtigten Mutter gegen eine inzwischen erledigte angefochtene Inobhutnahme eines unter einem Asperger-Syndrom leidenden Kindes; Erforderliche dringende Gefahr für das Wohl des Kindes

Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Inobhutnahme des Sohnes O. der Klägerin am 3. Juni 2016 durch die Beklagte, bestätigt durch Bescheid vom 8. Juni 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2016 rechtswidrig war.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 34; BGB § 1666; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4;

Gründe

I.

Die am 00.0.1982 geborene Klägerin ist alleinerziehende und sorgeberechtigte Mutter ihres am 00.0.2008 geborenen Sohnes K. K1. und ihres am 00.0.2012 geborenen Sohnes O. . Die unterschiedlichen Väter der Kinder haben jeweils keinen Kontakt zu diesen.