OLG Stuttgart - Beschluss vom 06.04.2011
8 WF 32/11
Normen:
FamFG § 158 Abs. 4 S. 3;
Fundstellen:
FamRB 2011, 210
Vorinstanzen:
AG Schwäbisch Gmünd, vom 03.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 638/09

Fortwirkung der erstinstanzlichen Bestellung eines Verfahrensbeistandes

OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.04.2011 - Aktenzeichen 8 WF 32/11

DRsp Nr. 2011/6898

Fortwirkung der erstinstanzlichen Bestellung eines Verfahrensbeistandes

1. Wird die erstinstanzliche Bestellung eines Verfahrensbeistandes durch das Gericht zweiter Instanz nicht aufgehoben oder abgeändert, so gelten die Bedingungen des erstinstanzlichen Beschlusses fort. 2. Enthält der erstinstanzliche Beschluss die Übertragung weiterer Aufgaben nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG, bleibt es auch in zweiter Instanz hierbei, so dass der Verfahrensbeistand die erhöhte Vergütungspauschale von 550,00 beanspruchen kann.

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 wird der Beschluss der Rechtspflegerin beim Amtsgericht Schwäbisch Gmünd - Familiengericht - vom 3. 3. 2011 (7 F 638/09)

a b g e ä n d e r t :

Der Beteiligten Ziff. 1 ist eine Vergütung für ihre Mitwirkung im Beschwerdeverfahren des OLG Stuttgart 11 UF 29/10 in Höhe von weiteren 200,00 €, insgesamt also 550,00 € aus der Staatskasse zu zahlen.

2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 200,00 €

Normenkette:

FamFG § 158 Abs. 4 S. 3;

Gründe: