BGH - Beschluss vom 03.02.2021
XII ZB 67/20
Normen:
BGB § 1897 Abs. 1; WPO § 20 Abs. 6; WPO § 34 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 977
MDR 2021, 820
NJW-RR 2021, 650
ZEV 2021, 396
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 22.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 99 XVII 254/18 Sch
LG Düsseldorf, vom 07.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 683/19 25 T 691/19

Fragliche Geeignetheit eines Betreuers in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten einer schwer an Demenz erkrankten Betreuten rechtlich zu besorgen und sie in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen

BGH, Beschluss vom 03.02.2021 - Aktenzeichen XII ZB 67/20

DRsp Nr. 2021/6326

Fragliche Geeignetheit eines Betreuers in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten einer schwer an Demenz erkrankten Betreuten rechtlich zu besorgen und sie in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen

Der Bestellung eines Berufsbetreuers steht es entgegen, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass ein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht; dessen Bestellung soll der eines Berufsbetreuers vorgezogen werden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Januar 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 1; WPO § 20 Abs. 6; WPO § 34 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die 1931 geborene Betroffene leidet an einer schweren Demenz. Zudem hat sich bei ihr ein Anfallsleiden entwickelt. Seit August 2010 ist sie vollstationär in einem Pflegeheim aufgenommen und seit 2015 bettlägerig. Eine Kommunikation mit ihr ist nach den Feststellungen des Landgerichts nicht möglich.