OLG Stuttgart - Beschluss vom 21.01.2010
15 WF 4/10
Normen:
BGB § 426 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 1011
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 15.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 2590/09

Freistellungsansprüche eines Ehegatten hinsichtlich eines gemeinsam für eine Eigentumswohnung aufgenommenen Darlehens

OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.01.2010 - Aktenzeichen 15 WF 4/10

DRsp Nr. 2010/1435

Freistellungsansprüche eines Ehegatten hinsichtlich eines gemeinsam für eine Eigentumswohnung aufgenommenen Darlehens

Sind in der Unterhaltsberechnung nur die monatlichen Zinszahlungen berücksichtigt, ist darin keine anderweitige Bestimmung i. S. d. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB in Bezug auf das Darlehenskapital zu sehen.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 15.12.2009 wird abgeändert.

Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. bewilligt. Der Antragsteller hat keine Raten oder sonstigen Beträge auf die Verfahrenskosten an die Landeskasse zu entrichten.

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Auf seine zulässige sofortige Beschwerde ist dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug zu bewilligen.

Der Antragsteller macht einen Freistellungsanspruch gegen die von ihm geschiedene Antragsgegnerin im Hinblick auf ein inzwischen endfälliges Darlehen geltend, das beide zur Finanzierung einer im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehenden Eigentumswohnung aufgenommen hatten. Das Amtsgericht hat einen Freistellungsanspruch verneint mit der Begründung, die erfolgte Berücksichtigung der vom Antragsteller auf das Darlehen geleisteten Zahlungen bei der Berechnung des von ihm zu zahlenden nachehelichen Unterhalts stelle eine anderweitige Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.