FG Köln - Urteil vom 06.05.2010
10 K 3427/09
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S 1 Nr. 2 a; EStG § 32 Abs. 4 S 1 Nr. 2 d; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S 1;

Freiwilligendienst im Ausland als zur Berufsausbildung gehörendes Praktikum

FG Köln, Urteil vom 06.05.2010 - Aktenzeichen 10 K 3427/09

DRsp Nr. 2010/11800

Freiwilligendienst im Ausland als zur Berufsausbildung gehörendes Praktikum

Ein Anspruch auf Kindergeld für einen Zeitraum, in dem das Kind einen Freiwilligendienst in einem Kinderheim in Südafrika leistet, das die Anerkennungsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG erfüllt, ist gegeben, wenn der Freiwilligendienst als zur Berufsausbildung gehörendes Praktikum i.S.v. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG angesehen werden kann.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S 1 Nr. 2 a; EStG § 32 Abs. 4 S 1 Nr. 2 d; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin für die Zeit von August 2009 bis April 2010 Kindergeld für ihre Tochter G (geboren 30.9.1990) zusteht.

Die Tochter beendete im Juli 2009 die Schule, die sie mit dem Abitur abschloss. Von August 2009 bis April 2010 absolvierte sie ein "Praktikum" bei der südafrikanischen Nichtregierungsorganisation (NRO) "R", die nicht zu den nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG bzw. vom BMZ anerkannten Organisationen gehört. Dort wurde sie in einem Kinderheim eingesetzt, insbesondere in den Bereichen "Hausaufgabenhilfe" und "Kinderbetreuung". Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschreibung von B vom 22.10.2009 und das Zeugnis der NRO vom 24.4.2010 Bezug genommen.