VG Stuttgart - Beschluss vom 20.11.2001
6 K 1307.01
Normen:
AufenthG/EWG § 7 Abs. 1 § 12 Abs. 1, Abs. 3 ; AuslG § 47 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 § 48 Abs. 1 ; BtMG § 29 ; EG Art. 18 Abs. 1 Art. 39 Abs. 3 Art. 49 ; Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. 1964,Nr. 56, S. 850) Art. 3 Art. 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1115
InfAuslR 2002, 66

Freizügigkeit - Öffentliche Ordnung - Richtlinie 64/221/EWG - Ausweisung wegen Verstößen gegen das BtMG

VG Stuttgart, Beschluss vom 20.11.2001 - Aktenzeichen 6 K 1307.01

DRsp Nr. 2004/8332

Freizügigkeit - Öffentliche Ordnung - Richtlinie 64/221/EWG - Ausweisung wegen Verstößen gegen das BtMG

»Es wird die Entscheidung des EuGH eingeholt zu folgenden Fragen: 1. Ist die wegen einer Straftat gegen das Betäubungsmittelgesetz verfügte Beschränkung der Freizügigkeit eines ausländischen Unionsbürgers mit langjährigem Aufenthalt im Aufnahmestaat im Sinne von Artikel 39 Absatz 3 EG aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit europarechtskonform, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die Erwartung gerechtfertigt ist, dass er auch künftig Straftaten begehen wird, und wenn dem Ehegatten dieses Unionsbürgers und dessen Kindern ein Leben in dem Herkunftsstaat des Unionsbürgers nicht zugemutet werden kann? 2. Steht Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 64/221 einer nationalen Regelung entgegen, die ein Widerspruchsverfahren, in dem auch eine Zweckmäßigkeitsprüfung stattfindet, gegenüber einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde über die Entfernung eines Inhabers einer Aufenthaltserlaubnis aus dem Hoheitsgebiet nicht mehr vorsieht, wenn eine bestimmte von der die Entscheidung treffenden Verwaltungsbehörde unabhängige Stelle nicht eingerichtet wird?«

Normenkette:

AufenthG/EWG § 7 Abs. 1 § 12 Abs. 1, Abs. 3 ; AuslG § 47 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 § 48 Abs. 1 ; BtMG § 29 ; EG Art. 18 Abs. 1 Art. 39 Abs. 3 Art. 49 ;