EuGH - Urteil vom 29.04.2004
Rs C-482/01
Normen:
AufenthG/EWG § 7 Abs. 1 § 12 Abs. 1, Abs. 3 ; AuslG § 47 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 § 48 Abs. 1 ; BtMG § 29 ; EG Art. 18 Abs. 1 Art. 39 Abs. 3 Art. 49 ; Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. 1964,Nr. 56, S. 850) Art. 3 Art. 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 2004, 876
EuZW 2004, 402
JuS 2004, 1001
NVwZ 2004, 1099
Vorinstanzen:
I. VG Stuttgart - Beschlüsse vom 20.11.2001 - 6 K 1307.01 - und 04.12.2001,
VG Stuttgart, vom 19.12.2001

Freizügigkeit - Öffentliche Ordnung - Richtlinie 64/221/EWG - Ausweisung wegen Verstößen gegen das Strafgesetz - Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer und der persönlichen Verhältnisse - Grundrechte - Schutz des Familienlebens - Berücksichtigung von Umständen, die nach der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung und der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung durch ein Verwaltungsgericht eingetreten sind - Recht des Betroffenen, bei einer zur Stellungnahme berufenen Stelle Zweckmäßigkeitserwägungen geltend zu machen]

EuGH, Urteil vom 29.04.2004 - Aktenzeichen Rs C-482/01 - Aktenzeichen Rs C-493/01

DRsp Nr. 2004/8439

Freizügigkeit - Öffentliche Ordnung - Richtlinie 64/221/EWG - Ausweisung wegen Verstößen gegen das Strafgesetz - Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer und der persönlichen Verhältnisse - Grundrechte - Schutz des Familienlebens - Berücksichtigung von Umständen, die nach der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung und der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung durch ein Verwaltungsgericht eingetreten sind - Recht des Betroffenen, bei einer zur Stellungnahme berufenen Stelle Zweckmäßigkeitserwägungen geltend zu machen]