FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.02.2012
9 K 9200/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 11 Abs. 2; AO § 15; BGB § 1902; BGB § 181;
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 130

Fremdüblichkeit eines Darlehensvertrages zwischen nahen Angehörigen bei fehlendem Nachweis des Interesses des Darlehensgläubigers an einer Novation

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.02.2012 - Aktenzeichen 9 K 9200/07

DRsp Nr. 2012/18240

Fremdüblichkeit eines Darlehensvertrages zwischen nahen Angehörigen bei fehlendem Nachweis des Interesses des Darlehensgläubigers an einer Novation

1. Zinsaufwendungen für ein Darlehen, welches in Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Steuerberatersozietät von einem inzwischen – vom Steuerpflichtigen – betreuten Angehörigen im hohen Alter ausgereicht wurde und nunmehr vorgeblich durch die einzelunternehmerische Tätigkeit als Steuerberater, welche sich nicht als bloße Einzelrechtsnachfolge darstellt, veranlasst ist, sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Novation im alleinigen oder überwiegenden Interesses des Darlehensgläubigers erfolgt ist. 2. Die Behauptung einer mündlichen Novationsvereinbarung genügt den Darlegungserfordernissen nicht, wenn aufgrund des hohen Alters und des Gesundheitszustandes des Darlehensgebers aus Gründen der Rechtssicherheit eine solche Vereinbarung unter fremden Dritten nicht denkbar ist.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 11 Abs. 2; AO § 15; BGB § 1902; BGB § 181;

Tatbestand: