OLG Koblenz - Urteil vom 30.05.2007
9 UF 649/06
Normen:
ZPO § 323 § 524 Abs. 2 Satz 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2007, 788
Vorinstanzen:
AG Daun, vom 27.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 393/05

Frist für Anschlussberufung im Verfahren zur Änderung des Anspruchs auf nachehelichen Ehegattenunterhalt

OLG Koblenz, Urteil vom 30.05.2007 - Aktenzeichen 9 UF 649/06

DRsp Nr. 2007/13200

Frist für Anschlussberufung im Verfahren zur Änderung des Anspruchs auf nachehelichen Ehegattenunterhalt

»1. Zur Auslegung von § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO 2. § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist nicht einschränkend auszulegen. Daher kann die nach Ablauf der Frist zur Berufungserwiderung eingelegte Anschlussberufung, die wiederkehrende Leistungen zum Gegenstand hat, auch auf vor Schluss der letzten Verhandlung erster Instanz eingetretene Tatsachen gestützt werden. Die Voraussetzungen einer Abänderungsklage müssen nicht vorliegen.«

Normenkette:

ZPO § 323 § 524 Abs. 2 Satz 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.