OLG Hamm - Beschluss vom 08.01.2010
7 WF 296/09
Normen:
ZPO § 620c; BGB § 1666; ZPO § 569 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Menden, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 29/09

Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen eine Entscheidung im Sorgerechtsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2010 - Aktenzeichen 7 WF 296/09 - Aktenzeichen 7 WF 297/09

DRsp Nr. 2010/4608

Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen eine Entscheidung im Sorgerechtsverfahren

Eine Entscheidung, durch die aufgrund mündlicher Verhandlung in das Sorgerecht der Eltern eingegriffen wird, ist gem. § 620c ZPO mittels sofortiger Beschwerde anfechtbar.

Tenor

Die Beschwerden der Eltern gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Familiengericht Menden vom 22. Mai 2009 werden verworfen.

Normenkette:

ZPO § 620c; BGB § 1666; ZPO § 569 Abs. 1;

Gründe

I.

Die gegen den auf § 1666 BGB gestützten Beschluss des Amtsgerichts gerichtete Beschwerde ist unzulässig, da nicht innerhalb der Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt. Eine Entscheidung, durch die aufgrund mündlicher Verhandlung in das Sorgerecht der Eltern eingegriffen wird, ist gemäß § 620 c ZPO mittels sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die Zustellung des Beschlusses erfolgte ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 04.06.2009, die sofortige Beschwerde ging jedoch erst am 3. Dezember 2009 beim Oberlandesgericht ein.