OLG Saarbrücken - Beschluss vom 02.02.2010
9 WF 15/10
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Völklingen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 222/07

Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.02.2010 - Aktenzeichen 9 WF 15/10

DRsp Nr. 2010/21173

Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe

Die Beschwerdefrist des § 127 Abs. 2 ZPO ist eine Notfrist. Sie beträgt gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Monat, beginnend mit der Zustellung des Beschlusses.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Völklingen vom 9. November 2009 - 8 F 222/07 PKH 2 -aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Völklingen zurückverwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2;

Gründe:

I. Durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Völklingen vom 2. August 2007 ist dem Antragsgegner mit Wirkung ab Antragstellung für das Ehescheidungsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt worden (Bl. 16 d.A., Bl. 18 PKH-BA).