OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.09.2020
13 WF 141/20
Normen:
FamFG § 117 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 617
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 04.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 32 FH 7/20

Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung gegen eine Festsetzung im vereinfachten Unterhaltsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.09.2020 - Aktenzeichen 13 WF 141/20

DRsp Nr. 2020/14241

Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung gegen eine Festsetzung im vereinfachten Unterhaltsverfahren

Für die Beschwerde im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger gelten die Frist- und Formbestimmungen des § 117 Abs. 1 FamFG, wonach die Beschwerde mit einem bestimmten Sachantrag binnen zwei Monaten nach der Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses gegenüber dem Beschwerdegericht zu begründen ist.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 04.06.2020 - 32 FH 7/20 - wird verworfen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens und der Wert des Verfahrens erster Instanz werden je auf 12.886,- € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 117 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen eine Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren.

Die Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners, die im Haushalt ihrer Mutter lebt und nicht über eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt.