OLG Köln - Beschluß vom 23.02.2000
16 Wx 30/00
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 § 1836a ; JVEG § 2 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 2 KostRMoG) ; ZuSEG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 257
FamRZ 2001, 189
NJWE-FER 2001, 47
OLGReport-Köln 2000, 395

Frist zur Geltendmachung der Betreuervergütung gegen die Staatskasse nach dem Tod des Betreuten

OLG Köln, Beschluß vom 23.02.2000 - Aktenzeichen 16 Wx 30/00

DRsp Nr. 2000/8123

Frist zur Geltendmachung der Betreuervergütung gegen die Staatskasse nach dem Tod des Betreuten

Die Frist des § 15 Abs. 2 ZSEG zur Geltendmachung der Betreuervergütung beginnt, wenn die Betreuertätigkeit wegen des Todes des Betreuten beendet ist, nicht bereits mit dem Tod des Betroffenen, sondern mit dem Zeitpunkt, in dem im konkreten Fall die Zuziehung des Betreuers tatsächlich endet. Dies wird regelmäßig der Zeitpunkt der Einreichung der Schlussrechnung sein.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2 § 1836a ; JVEG § 2 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 2 KostRMoG) ; ZuSEG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Betreuerin werden die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 25.1.2000 - 4 T 49/99 - und des Amtsgerichts Siegburg vom 3.12.1999 - 44a(44) XVII 187/93 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.