Auf die sofortige weitere Beschwerde der Betreuerin werden die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 25.1.2000 - 4 T 49/99 - und des Amtsgerichts Siegburg vom 3.12.1999 - 44a(44) XVII 187/93 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
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