OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 30.08.1994 (20 W 308/90) - DRsp Nr. 1995/7565
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 30.08.1994 - Aktenzeichen 20 W 308/90
DRsp Nr. 1995/7565
Führen deutsche Eheleute nach einer Heirat im Ausland schon vor dem Inkrafttreten des neuen Familiennamensrechts keinen gemeinsamen Familiennamen und ist als Geburtsnamen des 1989 geborenen Sohnes der Familienname der Mutter eingetragen, so haben die Eltern nunmehr die Möglichkeit, nach Art. 7 § 3FamNamRG (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 2054) den Geburtsnamen des Kindes neu zu bestimmen.