OLG Nürnberg - Beschluss vom 17.03.2010
7 AR 361/10
Normen:
FGG -RG Art. 111;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1760
Rpfleger 2010, 426

Funktionelle Zuständigkeit des Familiengerichts für die Entscheidung über die Vergütung eines Vormundes

OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.03.2010 - Aktenzeichen 7 AR 361/10

DRsp Nr. 2010/7246

Funktionelle Zuständigkeit des Familiengerichts für die Entscheidung über die Vergütung eines Vormundes

Für die Entscheidung über den Vergütungsantrag des Vormunds ist das Familiengericht des Amtsgerichts funktionell zuständig, wenn der Antrag nach dem 31.August 2009 gestellt wurde.

Als funktionell zuständige Abteilung zur Entscheidung über die Anträge der ... auf Vergütung und Aufwendungsersatz für die Tätigkeit als Vormund vom 07.01. und 02.03.2010 wird das Familiengericht des Amtsgerichts Weiden bestimmt.

Normenkette:

FGG -RG Art. 111;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 30.05.2006 hat das Amtsgericht Weiden der alleinsorgeberechtigten Mutter die elterliche Sorge für ihre Tochter ..., geboren 20.08.1973, entzogen und auf einen Vormund übertragen. Als Vormund wurde die ... ausgewählt. Die Vormundschaft wird vom Amtsgericht -Vormundschaftsgericht _ Weiden unter dem Aktenzeichen VII 28/06 geführt.

Seit seiner Bestallung am 01.06.2006 hat der Vormund laufend für seine Tätigkeit eine Vergütung und Aufwendungsersatz beantragt und erhalten. Mit Schreiben vom 07.01.2010 und 02.03.2010 beantragte die ... erneut die Erstattung für die Zeit vom 01.07.2009 bis 24.02.2010 (Beendigung der Vormundschaft mit Volljährigkeit des Mündels).