OLG Köln - Beschluss vom 25.10.2007
16 W 30/07
Normen:
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 c ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1091
OLGReport-Köln 2008, 223
Vorinstanzen:
AG Leverkusen - 42 K 114/06 - 6.8.2007, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Funktionelle Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im Beschwerdeverfahren der Zwangsversteigerung

OLG Köln, Beschluss vom 25.10.2007 - Aktenzeichen 16 W 30/07

DRsp Nr. 2008/6228

Funktionelle Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im Beschwerdeverfahren der Zwangsversteigerung

»Beschwerdegericht in Zwangsversteigerungsverfahren, in denen das Amtsgericht ausländisches Recht angewandt und dies ausdrücklich festgestellt hat, ist gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c GVG das Oberlandesgericht. Das gilt auch, wenn das ausländische Recht nur zur Beurteilung einer Vorfrage angewandt wurde.«

Normenkette:

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 c ;

Gründe:

I. Antragstellerin und Antragsgegner sind italienische Staatsangehörige, die in Italien die Ehe geschlossen haben und nunmehr die Scheidung betreiben. Bereits am 29.09.2003 hat das Amtsgericht Leverkusen die "Trennung der Parteien von Tisch und Bett" ausgesprochen. Ein im Bundesgebiet Deutschland gelegenes Wohnhaus, das der Antragsgegner sowie die gemeinsame volljährige Tochter bewohnen, steht im Eigentum beider Parteien.