OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.05.2020
13 WF 77/20
Normen:
RVG § 56 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 55
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 20.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 233/18

Funktionelle Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss im familiengerichtlichen Verfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.05.2020 - Aktenzeichen 13 WF 77/20

DRsp Nr. 2020/13634

Funktionelle Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss im familiengerichtlichen Verfahren

1. Über die Erinnerung gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss hat - im Falle einer Nichtabhilfe - der Richter der Ausgangsinstanz zu entscheiden (vgl. BeckOK RVG/Sommerfeldt, 47. Ed. 1. März 2020, RVG § 56 Rn. 10; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 24. Aufl. 2019, RVG § 56 Rn. 11). 2. Erst gegen dessen verfahrensabschließende Erinnerungsentscheidung eröffnet § 56 Abs. 2 S. 1 RVG den Beschwerderechtszug in die höhere Instanz.

Unter Aufhebung der Vorlageverfügung des Amtsgerichts Zossen vom 20.04.2020 wird die Sache an das Amtsgericht zur Durchführung des Erinnerungsverfahrens gegen den dortigen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.03.2020 zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Verfahren vor dem OLG werden nicht erhoben.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

1. Das Amtsgericht (Rechtspfleger) hat den Festsetzungsantrag eines beigeordneten Rechtsanwalts durch Beschluss vom 19.03.2020 zurückgewiesen (52 VK) und auf dessen Erinnerung (55 VK), die Sache unter Nichtabhilfe der "sofortigen Beschwerde" mit Hinweis auf § 68 Abs. 1 FamFG dem Senat vorgelegt (57 VK).

2. Die Vorlageverfügung ist mangels prozessualer Grundlage aufzuheben und das Verfahren in die richtige Bahn zu leiten.