OLG Koblenz - Beschluss vom 06.06.2006
14 W 328/06
Normen:
RVG § 33 § 45 § 48 § 56 ; RVG -VV Nr. 3104; ZPO § 121 § 126 ;
Fundstellen:
AnwBl 2006, 587
FamRZ 2006, 1691
JurBüro 2006, 473
MDR 2007, 182
OLGReport-Koblenz 2006, 895
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 65/05
AG Simmern, - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 71/05

Gebühren des PKH-Anwalts bei Abschluss eines Prozessvergleichs

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.06.2006 - Aktenzeichen 14 W 328/06

DRsp Nr. 2007/16676

Gebühren des PKH-Anwalts bei Abschluss eines Prozessvergleichs

»Regelt ein Prozessvergleich auch Ansprüche, die nicht rechtshängig sind, erhält der PKH-Anwalt auch insoweit eine Terminsgebühr. Offen bleibt, ob etwas anderes gilt, wenn die PKH-Bewilligung sich nicht auf den gesamten Vergleich erstreckt.«

Normenkette:

RVG § 33 § 45 § 48 § 56 ; RVG -VV Nr. 3104; ZPO § 121 § 126 ;

Gründe:

Das nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 RVG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat gegen die Staatskasse Anspruch auf Erstattung der Terminsgebühr, die gemäß Nr. 3104 Abs. 2 RVG -VV durch die Einigung über die in dem gerichtlichen Vergleich geregelten, nicht rechtshängigen Ansprüche begründet worden ist.

Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts und die ihn bestätigende Entscheidung des Landgerichts stellen nicht in Frage, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wegen des über die vorgenannten Ansprüche geschlossenen Vergleichs insoweit aus der Staatskasse zu honorieren ist, als es sich um eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 RVG -VV und um eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Unternr. 2 RVG -VV handelt. Dann aber ist es nur folgerichtig, seine Honorierung auf die streitige Terminsgebühr zu erstrecken.