Das nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 RVG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat gegen die Staatskasse Anspruch auf Erstattung der Terminsgebühr, die gemäß Nr. 3104 Abs. 2 RVG -VV durch die Einigung über die in dem gerichtlichen Vergleich geregelten, nicht rechtshängigen Ansprüche begründet worden ist.
Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts und die ihn bestätigende Entscheidung des Landgerichts stellen nicht in Frage, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wegen des über die vorgenannten Ansprüche geschlossenen Vergleichs insoweit aus der Staatskasse zu honorieren ist, als es sich um eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 RVG -VV und um eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Unternr. 2 RVG -VV handelt. Dann aber ist es nur folgerichtig, seine Honorierung auf die streitige Terminsgebühr zu erstrecken.
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