LG Düsseldorf, vom 27.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen O 25/04
Gebühren des Rechtsanwalts - zur Wirksamkeit und Angemessenheit einer Honorarvereinbarung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2007 - Aktenzeichen I-24 U 46/06
DRsp Nr. 2007/22448
Gebühren des Rechtsanwalts - zur Wirksamkeit und Angemessenheit einer Honorarvereinbarung
1. Auf eine Honorarvereinbarung (Erfolgshonorar) kann sich ein Rechtsanwalt nicht berufen, wenn er es bei Abschluss des Vertrages schuldhaft unterlassen hat, den Mandanten darüber aufzuklären, dass die Höhe des Honorars, das sich der Rechtsanwalt versprechen lässt, das zu erwartende Maß der gesetzlichen Gebühren wesentlich übersteigen wird. Die Aufklärungsbedürftigtkeit des Mandanten hinsichtlich der Höhe der Gebührenüberschreitung folgt in einem solchen Fall gleichsam aus dem Gesetz (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO).2. Die in einer Honorarvereinbarung enthaltenen Kostenklauseln müssen auch für einen Laien transparent und auf den ersten Blick in ihren Folgen abschätzbar sein. Aufgabe des Rechtsanwalts ist es, dem Mandanten den Sinn einer gesetzlichen Regelung verständlich zu erklären und den konkreten Fall unter das anzuwendende Gesetz so verständlich zu subsumieren, dass auch der juristische Laie die Folgen erkennen und verantwortlich entscheiden kann, ob er sie auf sich nehmen will.3. Ist mangels detaillierter mündlicher Erläuterungen des Maßes der Gebührenüberschreitung eine Honorarvereinbarung unwirksam, hat der Rechtsanwalt nur Anspruch auf die angemessenen gesetzlichen Gebühren.
Normenkette:
BRAGO § 3 Abs. 1 Satz 1 ; BRAGO § 7 ; § Abs. ;
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