OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.02.2015
4 WF 209/14
Normen:
BGB § 1835 Abs. 3; BGB § 1836 Abs. 1; BGB § 1915 Abs. 1 S. 1; EGRL 112/2006 Art. 132 Teil A Abs. 1g; EGRL 112/2006 Art. 132 Teil A Abs. 1h; UStG § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. c; VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BtPrax 2015, 123
DStR 2015, 14
FamRZ 2015, 1119
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 14.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 465 F 11280/12

Gebühren des zum berufsmäßigen Ergänzungspfleger bestellten RechtsanwaltsAnfall der Mehrwertsteuer bei Abrechnung nach Zeitaufwand

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.02.2015 - Aktenzeichen 4 WF 209/14

DRsp Nr. 2015/15691

Gebühren des zum berufsmäßigen Ergänzungspfleger bestellten Rechtsanwalts Anfall der Mehrwertsteuer bei Abrechnung nach Zeitaufwand

1. Erbringt ein zum berufsmäßigen Ergänzungspfleger bestellter Rechtsanwalt für den Pflegling über die bloße Amtsausübung hinausgehende berufsspezifische Dienste, steht ihm ein Wahlrecht zwischen der Vergütung nach anwaltlichem Gebührenrecht (§§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 3 BGB i.V.m. den Bestimmungen des RVG) und der Vergütung nach Zeitaufwand (§§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG) zu, und zwar unabhängig davon, ob ihm im Falle der Vergütung nach anwaltlichem Gebührenrecht lediglich eine Vergütung nach Beratungs- oder Prozesskostenhilfesätzen zustehen würde. Das Wahlrecht kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung ausgeübt werden.