OLG Stuttgart - Beschluss vom 25.04.2005
18 WF 71/05
Normen:
GKG § 49 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Reutlingen, vom 14.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 1131/04

Gebühren und Kosten: Streitwert für Versorgungsausgleich

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.04.2005 - Aktenzeichen 18 WF 71/05

DRsp Nr. 2007/8243

Gebühren und Kosten: Streitwert für Versorgungsausgleich

Im Verfahren über den Versorgungsausgleich beträgt der Gegenstandswert 2.000 Euro nach § 49 Nr. 3 GKG, wenn neben den Anrechten der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Seiten der ausgleichsberechtigten Ehefrau auch ein Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist.

Normenkette:

GKG § 49 Nr. 3 ;

Gründe:

Die gemäß § 64 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde der Antragstellervertreterin gegen die Streitwertfestsetzung in erster Instanz betreffend die Scheidungsfolgesache Versorgungsausgleich ist begründet.

Gemäß § 49 Nr. 1 GKG beträgt der Wert im Verfahren über den Versorgungsausgleich 1000,- EUR, wenn diesem ausschließlich die in Ziffer 1. lit. a, b und c aufgezählten Anrechte unterliegen. Ist dies nicht der Fall und unterliegen dem Versorgungsausgleich auch sonstige Anrechte, so beträgt der Wert gem. § 49 Nr. 3 GKG 2.000.-- EUR.