Die gemäß § 64 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde der Antragstellervertreterin gegen die Streitwertfestsetzung in erster Instanz betreffend die Scheidungsfolgesache Versorgungsausgleich ist begründet.
Gemäß § 49 Nr. 1 GKG beträgt der Wert im Verfahren über den Versorgungsausgleich 1000,- EUR, wenn diesem ausschließlich die in Ziffer 1. lit. a, b und c aufgezählten Anrechte unterliegen. Ist dies nicht der Fall und unterliegen dem Versorgungsausgleich auch sonstige Anrechte, so beträgt der Wert gem. § 49 Nr. 3 GKG 2.000.-- EUR.
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