KG - Beschluss vom 05.10.2010
19 WF 138/10
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 754
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 146 F 48/10

Gebührenstreitwert einer mit einem Hilfsantrag auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts verbundenen Abänderungsklage

KG, Beschluss vom 05.10.2010 - Aktenzeichen 19 WF 138/10

DRsp Nr. 2010/19003

Gebührenstreitwert einer mit einem Hilfsantrag auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts verbundenen Abänderungsklage

Wird mit einem Abänderungsantrag für den Fall, dass dieser Erfolg hat, hilfsweise der Antrag auf Rückzahlung des danach überzahlten Unterhalts gestellt, erhöht dieser Hilfsantrag den Gebührenstreitwert gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nicht.

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 10. Juni 2010 teilweise abgeändert:

Der Gebührenstreitwert wird auf 3972 € festgesetzt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

Die gemäß § 68 GKG zulässige Beschwerde, mit der eine Herabsetzung des Streitwerts begehrt wird, hat in der Sache Erfolg.

Mit Recht hat das Amtsgericht seiner auf § 42 Abs. 1 GKG a.F. beruhenden Wertfestsetzung einen monatlichen Unterhalt von 331 € zu Grunde gelegt. In dieser Höhe war die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten in dem Vergleich aus dem Jahr 2001 tituliert. Die von dem Kläger begehrte Abänderung dahingehend, dass kein Unterhalt mehr zu leisten ist, ist daher mit diesem Betrag zu bemessen. Da eine Abänderung ab Rechtshängigkeit begehrt war, bemisst sich der Wert nach dem Jahresbetrag (§ 42 Abs. 1 GKG), somit in Höhe von 3972 €.