BayObLG - Beschluß vom 31.05.2000
1Z BR 17/00
Normen:
PStG § 15a, § 12, § 47 ; DA § 60;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 730/98
AG Regensburg UR III 63/98 ,

Geburtsort in Kasachstan im Familienbuch

BayObLG, Beschluß vom 31.05.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 17/00

DRsp Nr. 2000/6533

Geburtsort in Kasachstan im Familienbuch

»Zur Bezeichnung der Geburtsorte im Familienbuch, wenn die Ehegatten in der ehemaligen Kasachischen Sozialistischen Sowjetrepublik (UdSSR), jetzt Republik Kasachstan, geboren wurden.«

Normenkette:

PStG § 15a, § 12, § 47 ; DA § 60;

Gründe:

I.

Die in der ehemaligen Kasachischen Sozialistischen Sowjetrepublik (UdSSR) geborenen Beteiligten zu 1 und 2 schlossen 1989 dort die Ehe und übersiedelten im Laufe des Jahres 1991 mit dem Beteiligten zu 3, ihrem dort geborenen Sohn, in die Bundesrepublik Deutschland. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind deutsche Staatsangehörige aufgrund Erklärung vom 25.6.1991 bzw. Einbürgerung vom 8.6.1994.

Der Standesbeamte hat in dem auf Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 vom 9.1.1992 angelegten Familienbuch für die Ehegatten die Geburtsorte Schortandy bzw. Nowokubanka, jeweils Gebiet Zelinograd, Kasachstan, eingetragen und als Geburtsort des Beteiligten zu 3 Schortandy, Gebiet Zelinograd, Kasachstan.