OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.04.2022
19 B 1918/21
Normen:
SchulG NRW § 41 Abs. 1 S. 2; SchulG NRW § 53 Abs. 2; LV NRW Art. 8 Abs. 1 S. 1; LV NRW Art. 2; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DVBl 2022, 1048
NJW 2022, 2217
NVwZ-RR 2022, 540
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 18 L 2017/21

Geeignetheit einer an die Eltern eines den Präsenzunterricht verweigernden Schülers gerichtete Schulbesuchsaufforderung auch ohne Anwendung von Gewalt in der Erziehung durch Zwang; Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Sohnes und seines Rechts auf Bildung und gewaltfreie Erziehung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2022 - Aktenzeichen 19 B 1918/21

DRsp Nr. 2022/6977

Geeignetheit einer an die Eltern eines den Präsenzunterricht verweigernden Schülers gerichtete Schulbesuchsaufforderung auch ohne Anwendung von Gewalt in der Erziehung durch Zwang; Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Sohnes und seines Rechts auf Bildung und gewaltfreie Erziehung

1. Eine an die Eltern eines den Präsenzunterricht verweigernden Schülers gerichtete Schulbesuchsaufforderung ist auch in Anbetracht des Kindesrechts auf gewaltfreie Erziehung grundsätzlich geeignet, wenn die Eltern kraft ihrer Stellung als Erziehungsberechtigte und aufgrund einer bestehenden häuslichen Wohngemeinschaft eine ständige und unmittelbare erzieherische Einwirkungsmöglichkeit mit Maßnahmen besitzen, wie sie als schulische Erziehungsmaßnahmen etwa in § 53 Abs. 2 SchulG NRW beispielhaft aufgezählt sind.2. § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW ist mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem elterlichen Erziehungsrecht aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Kinder aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf Bildung vereinbar.