VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 18 L 2017/21
Geeignetheit einer an die Eltern eines den Präsenzunterricht verweigernden Schülers gerichtete Schulbesuchsaufforderung auch ohne Anwendung von Gewalt in der Erziehung durch Zwang; Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Sohnes und seines Rechts auf Bildung und gewaltfreie Erziehung
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2022 - Aktenzeichen 19 B 1918/21
DRsp Nr. 2022/6977
Geeignetheit einer an die Eltern eines den Präsenzunterricht verweigernden Schülers gerichtete Schulbesuchsaufforderung auch ohne Anwendung von Gewalt in der Erziehung durch Zwang; Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Sohnes und seines Rechts auf Bildung und gewaltfreie Erziehung
1. Eine an die Eltern eines den Präsenzunterricht verweigernden Schülers gerichtete Schulbesuchsaufforderung ist auch in Anbetracht des Kindesrechts auf gewaltfreie Erziehung grundsätzlich geeignet, wenn die Eltern kraft ihrer Stellung als Erziehungsberechtigte und aufgrund einer bestehenden häuslichen Wohngemeinschaft eine ständige und unmittelbare erzieherische Einwirkungsmöglichkeit mit Maßnahmen besitzen, wie sie als schulische Erziehungsmaßnahmen etwa in § 53 Abs. 2SchulG NRW beispielhaft aufgezählt sind.2. § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW ist mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem elterlichen Erziehungsrecht aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Kinder aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1GG in seiner Ausprägung als Recht auf Bildung vereinbar.
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