BGH - Beschluss vom 03.02.2021
XII ZB 181/20
Normen:
BGB § 1897 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 797
FuR 2021, 372
MDR 2021, 689
NJW-RR 2021, 518
Vorinstanzen:
AG Gera, vom 11.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 XVII 299/10
LG Gera, vom 30.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 79/19

Geeignetheit eines Betreuers zur Führung der Betreuung bei fachlicher und persönlicher Qualifikation

BGH, Beschluss vom 03.02.2021 - Aktenzeichen XII ZB 181/20

DRsp Nr. 2021/4439

Geeignetheit eines Betreuers zur Führung der Betreuung bei fachlicher und persönlicher Qualifikation

Ein Betreuer ist nur dann geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB, wenn er - neben der fachlichen Qualifikation - auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung geeignet ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 30. März 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 wendet sich gegen seine Entlassung als Betreuer.

Für den Betroffenen wurde im Februar 2011 eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen eingerichtet und der Beteiligte zu 1 zum Berufsbetreuer bestellt.