EuGH - Urteil vom 13.01.2004
Rs C-453/00
Normen:
EG Art. 10 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1078
DVBl 2004, 373
DÖV 2004, 530
EWS 2004, 86
EuZW 2004, 215
JZ 2004, 619
JuS 2004, 516
NJW 2004, 1439
NVwZ 2004, 459
Vorinstanzen:
College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) - Urteil vom 01.11.2000,

Geflügelfleisch - Ausfuhrerstattungen - Unterlassung einer Vorlage - Bestandskräftige Verwaltungsentscheidung - Wirkung eines Vorabentscheidungsurteils, das der Gerichtshof nach dieser Entscheidung erlässt - Rechtssicherheit - Vorrang des Gemeinschaftsrechts - Grundsatz der Zusammenarbeit - Artikel 10 EG

EuGH, Urteil vom 13.01.2004 - Aktenzeichen Rs C-453/00

DRsp Nr. 2004/8313

Geflügelfleisch - Ausfuhrerstattungen - Unterlassung einer Vorlage - Bestandskräftige Verwaltungsentscheidung - Wirkung eines Vorabentscheidungsurteils, das der Gerichtshof nach dieser Entscheidung erlässt - Rechtssicherheit - Vorrang des Gemeinschaftsrechts - Grundsatz der Zusammenarbeit - Artikel 10 EG

[Kühne & Heitz NV gegen Productschap voor Pluimvee en Eieren] Der in Artikel 10 EG verankerte Grundsatz der Zusammenarbeit verpflichtet eine Verwaltungsbehörde auf entsprechenden Antrag hin, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zu überprüfen, um der mittlerweile vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung der einschlägigen Bestimmung Rechnung zu tragen, wenn - die Behörde nach nationalem Recht befugt ist, diese Entscheidung zurückzunehmen, - die Entscheidung infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden ist, - das Urteil, wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofes zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruht, die erfolgt ist, ohne dass der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht wurde, obwohl der Tatbestand des Artikels 234 Absatz 3 EG erfüllt war, und - der Betroffene sich, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der besagten Entscheidung des Gerichtshofes erlangt hat, an die Verwaltungsbehörde gewandt hat.

Normenkette:

EG Art. 10 ;

Gründe: