BVerfG - Beschluß vom 01.08.1996
2 BvR 1119/96
Normen:
AuslG § 42 Abs. 1 § 49 Abs. 1 § 50 Abs. 1, Abs. 3 § 51 § 53 § 54 § 55 ; GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayVBl 1997, 339
FamRZ 1996, 1266
InfAuslR 1996, 341
NVwZ 1997, 479
Vorinstanzen:
VG München, vom 27.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen M 17 S 95.5628
VGH Bayern, vom 22.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 10 CS 96.214

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde - Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Duldung eines Ausländers

BVerfG, Beschluß vom 01.08.1996 - Aktenzeichen 2 BvR 1119/96

DRsp Nr. 1996/19774

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde - Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Duldung eines Ausländers

1. Hat das Bundesverfassungsgericht mangels eines Angriffs gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis davon auszugehen, daß dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht zusteht, so können auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abschiebungsandrohung bestehen. Soweit der Sache nach ein Anspruch auf Duldung nach § 55 AuslG geltend gemacht wird, ist dies ein anderer Verfahrensgegenstand.2. Im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Duldung sind auch familiäre Beziehungen zu berücksichtigen. Dabei kann das Interesse des Antragstellers an der Aufrechterhaltung des Kontakts zu seinem Kind auch dann schutzwürdig sein, wenn dieser nicht mit dem Kind und seiner Mutter zusammenlebt, aber Verantwortung für die Betreuung und Erziehung übernommen hat.

Normenkette:

AuslG § 42 Abs. 1 § 49 Abs. 1 § 50 Abs. 1, Abs. 3 § 51 § 53 § 54 § 55 ; GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

1. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Weder kommt ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (vgl. § Abs. ). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.