OLG Karlsruhe - Beschluss vom 04.03.2020
20 WF 20/20
Normen:
FamFG § 64;
Fundstellen:
FamRB 2020, 227
FamRZ 2020, 1214
MDR 2020, 754
NJW-RR 2020, 652
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 161/17

Gegenstand einer BeschleunigungsrügeGesamtdauer des VerfahrensGestaltungsspielraum bei der VerfahrensgestaltungMaßnahmen der richterlichen Sachverhaltsaufklärung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.03.2020 - Aktenzeichen 20 WF 20/20

DRsp Nr. 2020/4702

Gegenstand einer Beschleunigungsrüge Gesamtdauer des Verfahrens Gestaltungsspielraum bei der Verfahrensgestaltung Maßnahmen der richterlichen Sachverhaltsaufklärung

Gegenstand der im zweiten Rechtszug erhobenen Beschleunigungsrüge und der gegen die Zurückweisung dieser Beschleunigungsrüge erhobenen Beschleunigungsbeschwerde. 1. Alleiniger Gegenstand der im zweiten Rechtszug erhobenen Beschleunigungsrüge ist die Verfahrensweise des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht. Entsprechendes gilt für die gegen die Zurückweisung dieser Beschleunigungsrüge erhobene Beschleunigungsbeschwerde.2. Gleichwohl ist die gesamte Zeit seit Anhängigkeit in die Prüfung einzubeziehen, weil die Gesamtdauer des Verfahrens dafür maßgeblich sein kann, wie beschleunigt das Beschwerdeverfahren zu führen ist.3. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz vorliegt, ist auch zu berücksichtigen, dass dem Ausgangsgericht aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit bei der Verfahrensgestaltung ein Gestaltungsspielraum zukommt.4. Maßnahmen, die auf einer richterlichen Sachverhaltsaufklärung beruhen, stellen Rechtsanwendung dar und sind der Beurteilung des Beschwerdegerichts im Verfahren nach § 155c FamFG grundsätzlich entzogen.

Tenor

1.

Die Beschleunigungsbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

2. 3.