AG Arnsberg, vom 19.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 22 III 72/99
LG Arnsberg, vom 21.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 600/99
Gegenstand eines Verfahrens nach § 45 Abs. 2 S. 1 PStG; Beurkundungspflicht des Standesbeamten; Bindungswirkung einer ablehnenden Entscheidung des Familiengerichts nach § 1618 S. 4 BGB
OLG Hamm, Beschluss vom 13.04.2000 - Aktenzeichen 15 W 75/00
DRsp Nr. 2000/7124
Gegenstand eines Verfahrens nach § 45 Abs. 2 S. 1 PStG; Beurkundungspflicht des Standesbeamten; Bindungswirkung einer ablehnenden Entscheidung des Familiengerichts nach § 1618 S. 4 BGB
»1. Der Verfahrensgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens nach § 45 Abs. 2 S. 1 PStG beschränkt sich auf denjenigen der Vorlage des Standesbeamten. Legt der Standesbeamte die Sache wegen seiner Zweifel vor, ob er namensrechtliche Erklärungen der Beteiligten zu beurkunden hat, so darf das Gericht nicht eine weitergehende Entscheidung über eine sich daran anschließende Amtshandlung betreffend die Eintragung eines Randvermerks im Geburtenbuch treffen.2. Der Standesbeamte ist zur Beurkundung einer namensrechtlichen Erklärung auch dann verpflichtet, wenn er Zweifel an ihrer materiell-rechtlichen Wirksamkeit hat. Die Beurkundung einer Namenserteilungserklärung nach § 1618 S. 1 BGB darf nicht davon abhängig gemacht werden, daß zuvor eine Ersetzungsentscheidung des Familiengerichts gem. § 1618 S. 4 BGB beigebracht wird.
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