OLG Hamm - Beschluss vom 13.04.2000
15 W 75/00
Normen:
PStG § 45 Abs. 2 S. 1; BGB § 1618 S. 3, S. 4;
Fundstellen:
FGPrax 2000, 190
FamRZ 2000, 1182 (LSe)
OLGReport-Hamm 2000, 329
Rpfleger 2000, 388
Vorinstanzen:
AG Arnsberg, vom 19.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 22 III 72/99
LG Arnsberg, vom 21.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 600/99

Gegenstand eines Verfahrens nach § 45 Abs. 2 S. 1 PStG; Beurkundungspflicht des Standesbeamten; Bindungswirkung einer ablehnenden Entscheidung des Familiengerichts nach § 1618 S. 4 BGB

OLG Hamm, Beschluss vom 13.04.2000 - Aktenzeichen 15 W 75/00

DRsp Nr. 2000/7124

Gegenstand eines Verfahrens nach § 45 Abs. 2 S. 1 PStG; Beurkundungspflicht des Standesbeamten; Bindungswirkung einer ablehnenden Entscheidung des Familiengerichts nach § 1618 S. 4 BGB

»1. Der Verfahrensgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens nach § 45 Abs. 2 S. 1 PStG beschränkt sich auf denjenigen der Vorlage des Standesbeamten. Legt der Standesbeamte die Sache wegen seiner Zweifel vor, ob er namensrechtliche Erklärungen der Beteiligten zu beurkunden hat, so darf das Gericht nicht eine weitergehende Entscheidung über eine sich daran anschließende Amtshandlung betreffend die Eintragung eines Randvermerks im Geburtenbuch treffen.2. Der Standesbeamte ist zur Beurkundung einer namensrechtlichen Erklärung auch dann verpflichtet, wenn er Zweifel an ihrer materiell-rechtlichen Wirksamkeit hat. Die Beurkundung einer Namenserteilungserklärung nach § 1618 S. 1 BGB darf nicht davon abhängig gemacht werden, daß zuvor eine Ersetzungsentscheidung des Familiengerichts gem. § 1618 S. 4 BGB beigebracht wird.