OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.02.2018
1 WF 5/18
Normen:
BGB § 1361 b Abs. 3 S. 2; BGB § 745 Abs. 2; FamGKG § 48 Abs. 1; FamGKG § 48 Abs. 3;
Fundstellen:
FuR 2019, 408
Vorinstanzen:
AG Bad Schwalbach, vom 30.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 861/16

Gegenstandswert einer Vergütungsregelung gemäß § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.02.2018 - Aktenzeichen 1 WF 5/18

DRsp Nr. 2019/5654

Gegenstandswert einer Vergütungsregelung gemäß § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB

Orientierungssätze: Für die Festsetzung des Verfahrenswerts betreffend eine Vergütungsregelung nach § 1361 b Abs. 3 S. 2 BGB, der nur (noch) an die faktische Überlassung der Wohnung in der Trennungszeit anknüpft, kommt grundsätzlich § 48 Abs. 1 FamGKG zur Anwendung, ausnahmsweise jedoch eine Erhöhung nach § 48 Abs. 3 FamGKG.

Tenor

Der Verfahrenswert wird auf 4.000 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1361 b Abs. 3 S. 2; BGB § 745 Abs. 2; FamGKG § 48 Abs. 1; FamGKG § 48 Abs. 3;

Gründe

I.