OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.06.2010
II-8 WF 205/10
Normen:
FamGKG § 42 Abs. 2 ; FamGKG § 42 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Wesel, vom 08.10.2009

Gegenstandswert einer Volljährigen-Adoption

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.06.2010 - Aktenzeichen II-8 WF 205/10

DRsp Nr. 2010/12788

Gegenstandswert einer Volljährigen-Adoption

Der Verfahrenswert bestimmt sich bei einer Volljährigen-Adoption (§§ 1767 f., 1772 BGB, 111 Nr. 4, 186 f. FamFG) vorrangig nach § 42 Abs. 2 FamGKG und nur bei Fehlen genügender Anhaltspunkte nach § 42 Abs. 3 FamGKG (bezifferter Auffangwert von 3.000 EUR).

Tenor

wird die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Wesel vom 08.10.2009 zurückgewiesen.

Normenkette:

FamGKG § 42 Abs. 2 ; FamGKG § 42 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 3. wurde am 23.11.1989 geboren und ist der Sohn der Beteiligten zu 2., die in zweiter Ehe mit dem Beteiligten zu 1. verheiratet ist. Der Beteiligte zu 1. will den Beteiligten zu 3. als Kind "nach den Regeln der Kleinkindadoption" (§ 1772 Abs. 1 BGB) annehmen und hat am 31.08.2009 zusammen mit dem Beteiligten zu 3. und unter Mitwirkung der Beteiligten zu 2. sowie mit Zustimmung des leiblichen Vaters des Beteiligten zu 3. einen entsprechenden Antrag aufnehmen lassen, den der beurkundende Notar am 29.09.2009 bei dem Amtsgericht eingereicht hat. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht – insoweit in Übereinstimmung mit den Angaben in der notariellen Urkunde – den Verfahrenswert auf 30.000 € festgesetzt.

II.

Die dagegen gerichtete Beschwerde, der der Amtsrichter nicht abgeholfen hat, bleibt ohne Erfolg.