OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.01.2018
5 WF 15/18
Normen:
FamGKG § 42; FamFG § 119;
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 08.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 309 F 1899/17

Gegenstandswert eines Arrestverfahrens in Familienstreitsachen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.01.2018 - Aktenzeichen 5 WF 15/18

DRsp Nr. 2018/15388

Gegenstandswert eines Arrestverfahrens in Familienstreitsachen

Arrestverfahren in Familienstreitsachen (§ 119 Abs. 2 FamFG) sind gemäß § 42 Abs. 1 FamGKG im Regelfall mit einem Bruchteil von 1/3 der zu sichernden Hauptforderung zu bewerten.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der erstinstanzliche Verfahrenswert auf 483.333,-- EUR festgesetzt wird.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 42; FamFG § 119;

Gründe

Die nach §§ 59 Abs. 1 FamGKG, 32 Abs. 2 RVG S. 1 RVG zulässige Wertbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.