OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.11.2011
18 WF 227/11
Normen:
FamGKG § 38; FamGKG § 44;
Fundstellen:
FamFR 2012, 16
Vorinstanzen:
AG Böblingen, vom 27.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 1221/07

Gegenstandswert eines sog. steckengebliebenen Stufenantrags hinsichtlich eines nicht verbundfähigen Verfahrens

OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.11.2011 - Aktenzeichen 18 WF 227/11

DRsp Nr. 2011/19633

Gegenstandswert eines sog. steckengebliebenen Stufenantrags hinsichtlich eines nicht verbundfähigen Verfahrens

Bei steckengebliebenen Stufenanträgen richtet sich der Gegenstandswert mindestens nach der Höhe der außergerichtlich geltend gemachten Forderung. Für nicht verbundfähige Verfahren, die von einem Beteiligten im Verbund geltend gemacht und bis zur Beendigung des Verfahrens nicht abgetrennt werden, ist im Verbund ein Gegenstandswert festzusetzen.

Auf die Beschwerde des Antragsgegnervertreters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen vom 27.06.2011 in der Form des Teilabhilfebeschlusses vom 14.10.2011 - jeweils 15 F 1221/07

abgeändert

und die Gegenstandswerte wie folgt festgesetzt:

Verbundverfahren

Scheidung 6.300.- €
Versorgungsausgleich 1.890.- €
Zugewinnausgleich 238.050,13 €
Kindesunterhalt 5.448.- €
Trennungsunterhalt 8.584,92 €
Mehrwert des Vergleichs 8.584,92 €

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 38; FamGKG § 44;

Gründe: