Die Beschwerde des Beteiligten Rechtsanwalt G. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Esslingen vom 24.06.2013 - 5 F 127/10 - wird
zurückgewiesen.
Das Verfahren ist Gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Der Beschwerdeführer vertrat den Beteiligten J. B. im verfahrensgegenständlichen Scheidungsverbundverfahren.
Am 14.02.2011 reichte die Antragsgegnerin im Verbund einen Stufenantrag nachehelichen Unterhalt ein. Am 08.04.2011 reichte der Beschwerdeführer für den Antragsteller einen Widerantrag nachehelicher Unterhalt ein, beschränkt auf die Stufen Auskunft und Versicherung an Eides statt, welcher im Verbundverfahren unzulässig ist.
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