Die Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und der Antragsgegnerin gegen den Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 13.09.2010 werden zurückgewiesen.
I. Mit einem am 25.03.1996 beim Amtsgericht Regensburg eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller die Scheidung seiner Ehe mit der Antragsgegnerin beantragt.
Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen haben die Eheleute damals mit 2.400 DM (Antragsteller, siehe Protokoll vom 17.05.1996) bzw. 1.200 DM (Antragsgegnerin, siehe Schriftsatz vom 12.06.1996) angegeben.
Mit Endurteil vom 14.03.1997 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Regensburg die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für die gemeinschaftliche minderjährige Tochter geregelt und den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien ausgesetzt.
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