OLG Nürnberg - Beschluss vom 19.11.2010
10 WF 1465/10
Normen:
FamGKG § 50;
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 13.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 202 F 331/96

Gegenstandswert eines wieder aufgenommenen Verfahrens über den Versorgungsausgleich

OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.11.2010 - Aktenzeichen 10 WF 1465/10

DRsp Nr. 2010/21150

Gegenstandswert eines wieder aufgenommenen Verfahrens über den Versorgungsausgleich

Allein der Umstand, dass ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetztes Verfahren wieder aufgenommen worden ist, rechtfertigt nicht den Ansatz des Mindestwerts nach § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG; es hat eine einzelfallbezogene Abwägung stattzufinden.

Die Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und der Antragsgegnerin gegen den Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 13.09.2010 werden zurückgewiesen.

Normenkette:

FamGKG § 50;

Gründe:

I. Mit einem am 25.03.1996 beim Amtsgericht Regensburg eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller die Scheidung seiner Ehe mit der Antragsgegnerin beantragt.

Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen haben die Eheleute damals mit 2.400 DM (Antragsteller, siehe Protokoll vom 17.05.1996) bzw. 1.200 DM (Antragsgegnerin, siehe Schriftsatz vom 12.06.1996) angegeben.

Mit Endurteil vom 14.03.1997 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Regensburg die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für die gemeinschaftliche minderjährige Tochter geregelt und den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien ausgesetzt.