Die Beschwerde ist gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 68, 66 GKG zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung den Gegenstandswert für das vom Schwager der Antragsgegnerin eingeleitete Verfahren auf Entziehung der elterlichen Sorge der verwitweten Mutter und Bestellung des Antragstellers zum Vormund zu Recht und mit zutreffender Begründung auf 3.000,00 EUR festgesetzt. Auf die Begründungen im angefochtenen Beschluss und in Nichtabhilfebeschluss vom 27.05.2008 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Bei dem Verfahren ging es aus der Sicht der Antragsgegnerin ganz vordringlich um die Entziehung der elterlichen Sorge für ihren fünfzehnjährigen Sohn. Auch die wenigen und kurzen Schriftsätze ihrer Verfahrensbevollmächtigten behandelten ausschließlich diese Thematik.
Hingegen kam es dem Antragsteller einzig darauf an, dass er anstelle der Antragsgegnerin die elterliche Sorge über seinen Neffen erhielt.
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