SchlHOLG - Beschluss vom 27.10.2011
10 WF 178/11
Vorinstanzen:
AG Elmshorn, vom 08.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 248/10

Gegenstandswert im Versorgungsausgleichsverfahren

SchlHOLG, Beschluss vom 27.10.2011 - Aktenzeichen 10 WF 178/11

DRsp Nr. 2011/21713

Gegenstandswert im Versorgungsausgleichsverfahren

1. Die Festsetzung des Verfahrenswertes in Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG richtet sich nach § 50 FamGKG. 2. Der Verfahrenswert beläuft sich gem. § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. FamGKG grundsätzlich auf 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. 3. Bei der Wertberechnung ist jedes verfahrensgegenständliche Versorgungsanrecht zu Grunde zu legen. Dies sind die Anrechte, hinsichtlich derer eine Aussetzung der Kürzung nach §§ 33,34 VersAusglG in Betracht kommt. 4. Ist der sich so errechnende Verfahrenswert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht gemäß § 50 Abs. 3 FamFG einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen. Eine Orientierung an der Wertfestsetzung für Unterhaltsverfahren ist jedoch nicht systemgerecht.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Elmshorn vom 8. März 2011 dahin abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 3.360,00 € festgesetzt wird.

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes in einem Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG.

Die nach § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Verfahrenswert ist niedriger als vom Amtsgericht vorgenommen festzusetzen.