Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Elmshorn vom 8. März 2011 dahin abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 3.360,00 € festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes in einem Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG.
Die nach § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Verfahrenswert ist niedriger als vom Amtsgericht vorgenommen festzusetzen.
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